Für das Studium, die eigenen vier Wände oder einfach so: Viele Eltern, Gotten, Göttis und Grosseltern möchten etwas weitergeben, solange sie leben. Doch wer Geld und andere Vermögenswerte schenkt, sollte zuerst die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen abklären.
Kindern Geld schenken: Vermeiden Sie böse Überraschungen
Grundsätzlich darf man mit seinem Geld machen, was man will – es also auch verschenken. Gelegenheitsgeschenke von einigen Tausend Franken und Zahlungen an Nachkommen beispielsweise für ein Hochzeitsgeschenk sind in der Regel unproblematisch, wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen. Wer aber grössere Beträge – etwa für das erste Auto – oder andere Vermögenswerte weitergeben möchte, muss aufpassen: Es können hohe Steuern anfallen und später Probleme bei der Erbteilung auftauchen.
Kindern beim Hauskauf helfen
Viele Eltern wollen ihren Kindern beispielsweise mit einem Erbvorbezug unter die Arme greifen, damit sich diese ein Eigenheim kaufen können. Oder sie geben gleich ihr Eigenheim zu Lebzeiten an ihre Tochter oder ihren Sohn weiter. Was gut gemeint ist, kann ohne sorgfältige Planung zu Streit führen und teuer werden. Denn das Gesetz schreibt mit Pflichtteilen vor, wer wie viel vom Erbe erhalten soll. Ist der Wert der Zuwendung grösser als das, was dem Kind bei der Erbteilung zusteht, muss es den Miterben die Differenz zurückzahlen. Das kann das Kind finanziell in Bedrängnis bringen – gerade, wenn das Geld im Haus gebunden ist.
Ein weiteres Problem: Erhält ein Kind das Haus beispielsweise als Schenkung oder unter dem Marktpreis, sind steigende Hauspreise ein Risiko. Beim Erbausgleich hängt der Betrag nicht vom Wert beim Erbvorbezug ab, sondern vom aktuellen Marktwert bei der Erbteilung. Ein Beispiel: Die Tochter übernimmt 2003 das Haus ihrer Mutter im Wert von 400 000 Franken als Erbvorbezug, der Sohn erhält nichts. Als die Mutter 20 Jahre später stirbt, ist das Haus 700 000 Franken wert. Zum teilbaren Nachlass zählt neben den 350 000 Franken aus dem Bankvermögen der Mutter auch das Haus – zum aktuellen Wert. Beiden Kindern stehen damit je 525 000 Franken zu. Da die Tochter bereits 700 000 Franken erhalten hat, muss sie ihrem Bruder 175 000 Franken als Erbausgleich zahlen.
Tipp: Die Eltern können in einem Testament festlegen, wie der Erbvorbezug ausgeglichen werden soll. Solange sie dabei die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzen, können sie die Tochter oder den Sohn ganz oder teilweise davon befreien – sofern man das möchte.
Wichtig für Grosseltern
Wollen Grosseltern ihre Enkel beschenken, sollten sie rechtzeitig abklären, ob durch die Schenkung die Pflichtteile der Kinder verletzt werden. Der Grund: Erben können Schenkungen, die der Schenker innerhalb von fünf Jahren vor seinem Tod gemacht hat, zurückverlangen.
Tipp: Die Erfahrung zeigt, dass durch grössere Schenkungen und Erbschaften böses Blut entstehen kann. Um Streit zu vermeiden, sollten sich die Schenkenden mit allen Erbberechtigten abstimmen – zum Beispiel mit einem Erbvertrag. Darin können die Kinder etwa auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Enkel einen Teil des geschenkten Geldes nach dem Tod seiner Grosseltern wieder zurückzahlen muss.
Übrigens, Schenkungen und Erbschaften an Minderjährige zählen zum sogenannten Kindesvermögen. Dieses müssen die Eltern sorgfältig verwalten, bis das Kind volljährig ist. Zwar können die Eltern die Erträge daraus für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes einsetzen. Für einen Vermögensverbrauch benötigen sie aber eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Hohe Steuern für Nichtverwandte
Die meisten Kantone behandeln Schenkungen wie Erbschaften. Ob und wie viel Steuern anfallen, hängt vom Kanton, vom Verwandtschaftsgrad und vom geschenkten Betrag ab. Die direkten Nachkommen bezahlen in den meisten Kantonen keine oder nur geringe Steuern auf Schenkungen.
Nichtverwandte müssen dagegen teils hohe Steuern abgeben. Gerade Göttis und Gotten, die ihren Patenkindern grössere Geschenke machen wollen, sollten aufpassen. Zwar gibt es in vielen Kantonen Freigrenzen oder Freibeträge. Je nach Höhe des Geschenks fallen beim Patenkind aber Schenkungssteuern an. Zudem müssen die Schenkenden auch hier die Pflichtteile der gesetzlichen Erben einhalten.
Vorsicht Steuern bei Immobilien
Wer eine Immobilie verschenkt, sollte ebenfalls aufpassen. Oft ist mit einer Schenkung eine Gegenleistung verbunden – etwa, wenn der Beschenkte die Hypothek übernehmen oder dem Schenker ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrecht einräumen muss. Man spricht dann von einer gemischten Schenkung.
Das Problem: Wenn die Gegenleistung für die Schenkung zu hoch ist, bewerten die Steuerbehörden den Vermögensübergang als Verkauf – und nicht als Schenkung. Dann werden zwar keine Schenkungssteuern fällig, dafür aber Grundstücksgewinnsteuern und je nach Kanton auch Handänderungssteuern. Um dies zu verhindern, kann der Schenker beispielsweise die Hypothek reduzieren oder das Nutzniessungs- bzw. Wohnrecht zeitlich befristen.