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Absenzen während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft fühlt sich eine Arbeitnehmerin manchmal nicht wohl und kann deshalb nicht zur Arbeit gehen. In gewissen Fällen verordnet der Arzt/die Ärztin der schwangeren Arbeitnehmerin sogar Bettruhe.

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Das Arbeitsgesetz stellt schwangere und stillende Frauen sowie Mütter unter bestimmten Umständen von der Arbeit frei. Dies kann Auswirkungen auf ihren Lohn und ihre Ferien haben, obwohl die Arbeitnehmerin keine Schuld trifft.

Die Rechte der schwangeren Frauen

Das Arbeitsgesetz umfasst zwei Bestimmungen zu diesem Thema:

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 1 ArG).
  • Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen (Art. 35a Abs. 2 ArG).

Die aufgeführten Regelungen gelten weder für alle Betriebe noch für alle Arbeitnehmerinnen.

Die gesetzliche Regelung in Art. 35a al. 1 und 2 ArG gibt der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin das Recht, auch ohne objektive Gründe und bei fehlendem Arztzeugnis der Arbeit fern zu bleiben. Es besteht keine zeitliche Begrenzung dieses Rechts. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitnehmerin für die Zeit, die sie zu Hause verbringt, teilweise oder sogar vollständig vergütet wird. In der Praxis werden viele Frauen dadurch ermutigt, ihre Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen.

Ferienkürzung

Bleibt eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch zu kürzen. Ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat kann der Arbeitgeber die Ferien um je einen Zwölftel kürzen. Hingegen erfolgt wegen dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen keine Ferienkürzung (Art. 329b Abs. 3 OR).

Beispiel: Eine Verkäuferin hat Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Während der Schwangerschaft war sie drei Monate lang abwesend. Ihr Ferienanspruch wird um einen Zwölftel gekürzt, d.h. um 1 2/3 Tage (20 Ferientage geteilt durch 12).

Lohnfortzahlung bei Abwesenheit

Hier gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR Art. 324a), des Einzelarbeitsvertrags, des Gesamtarbeitsvertrags oder des Normalarbeitsvertrags, falls es einen solchen gibt. Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes kommen die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes zur Anwendung. Auf die Regelungen des öffentlichen Rechts wird hier jedoch nicht eingegangen.

Das Arbeitsgesetz enthält keine Bestimmung zur Lohnfortzahlung. Die Frage der Lohnfortzahlung im Mutterschaftsurlaub wird im Erwerbsersatzgesetz geregelt (SR 834.1).

Weitere Infos:

Auf der CD-Rom «InfoMutterschaft» (bei Travail.Suisse bestellbar) sind alle Details über das Thema Schwangerschaft am Arbeitsplatz erklärt.

Info.Mutterschaft.ch – die Referenz für jene Bereiche des Arbeitsrechts, die die Schwangerschaft, das Stillen und die Mutterschaft betreffen.

www.mamagenda.ch, das kostenlose Tool um die Schwangerschaft am Arbeitsplatz zu organisieren.