Härtere Strafen für Drogenabgabe an Kinder und Jugendliche
Künftig wird strenger bestraft, wer Drogen an Kinder und Jugendliche abgibt oder verkauft. Gleichzeitig werden auch Früherkennung und Prävention grösseres Gewicht beigemessen. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Die härteren Strafen sind Teil des neuen Jugendschutzes im revidierten Betäubungsmittelgesetz, womit das Vier-Säulen-Prinzip der Schweizer Drogenpolitik -Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression - definitiv im Gesetz verankert wird. (Bild: ER_09)
Anbau und Handel mit Hanf bleiben grundsätzlich verboten - unabhängig vom Verwendungszweck. Gemäss Gesetz besteht jedoch die Möglichkeit, Medikamente auf Hanfbasis oder andere verbotene Betäubungsmittel wie Heroin, das sich neben Morphium als äusserst wirksames Schmerzmittel erwiesen hat, für die medizinische Anwendung zuzulassen. Neu müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und -ärzte den so genannten Off-Label-Use melden. Das heisst, sie müssen die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb von dreissig Tagen darüber informieren, wenn sie Betäubungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind, für eine andere als die zugelassene Indikation verordnen.
Gleichzeitig wird auch die heroingestützte Behandlung im Gesetz verankert, die bereits seit 1994 in der Schweiz erfolgreich angewendet wird. Wer in die heroingestützte Behandlung aufgenommen werden will, muss aber nach wie vor strenge Kriterien erfüllen. Aufgenommen werden nur Abhängige, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt. Wo möglich und wo es Sinn macht, soll auch der Abstinenz vermehrt Rechnung getragen werden.
Das revidierte Gesetz wurde am 30. November 2008 in einer Referendumsabstimmung gutgeheissen. Im ersten Anlauf war die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 2004 im Nationalrat an der Grundsatzfrage über die Strafbefreiung des Cannabiskonsums gescheitert.
Neues Verordnungsrecht
Zusammen mit dem Gesetz treten auch drei neue Verordnungen in Kraft: die Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV), die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) sowie die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI). Die BetmSV regelt in erster Linie die Arbeit des Bundesamtes für Gesundheit im Bereich der Prävention, Therapie und Schadensminderung und die BetmKV die Arbeit von Swissmedic bei der Kontrolle der Betäubungsmittel, die als Medikamente zugelassen sind. Die rein technische BetmVV-EDI ist sowohl für die BetmKV wie für die BetmSV die Referenzverordnung und wird vom EDI, dem Eidgenössischen Departement des Innern, in Kraft gesetzt. Sie hält fest, dass Cannabis ab einem THC-Gehalt von 1.0% ein Betäubungsmittel ist.
Quelle/Text: Bundesamt für Gesundheit
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