Arenadiskussion: Die gemeinsame elterliche Sorge - eine Kontroverse?

Anfang des letzten Jahres gab der Bundesrat eine Revisionsvorlage für das Zivilgesetzbuch in die Vernehmlassung, mit der er dafür sorgen will, dass «künftig ein gemeinsames Sorgerecht bei Scheidungen im Interesse des Kindeswohls die Regel werden soll». Arena hat sechs Personen dazu befragt.

Offenbar war der Bundesrat der Ansicht, Väter seien bei einer Scheidung oft benachteiligt, sobald die Frage um das elterliche Sorgerecht für ihre Kinder beurteilt werden müsse. Tatsächlich erhalten in vielen Fällen die Mütter noch immer das alleinige Sorgerecht. Den Vätern bleibt nichts anderes übrig, als sich zu wundern oder zu ärgern, wenn ihnen «nur» ein Besuchsrecht eingeräumt, hingegen oft beträchtliche Alimente abverlangt werden. Ist das ungerecht?

Die Frage stellt sich anders, nämlich: Wie oft hat sich der Vater schon vor der Scheidung um seine Kinder, sprich: um die Familienarbeit, gekümmert? Denn bei der elterlichen Sorge geht es nicht nur um die Rechte, sondern auch um materielle (Geld) und immaterielle (Familienarbeit) Pflichten gegenüber den Kindern. Noch immer sorgen überwiegend die Ehemänner für das Einkommen der Familie, während die Ehefrauen zu Hause die Betreuung der Kinder und die Hausarbeit übernehmen. Aufgrund dieser Arbeitsteilung macht es durchaus Sinn, wenn bei einer Scheidung oder Trennung die Mütter das Sorgerecht erhalten. «Die Situation vor der Scheidung bestimmt die Situation nach der Scheidung», bringt es Elisabeth Häni von der Fachstelle UND im Gespräch mit Arena auf den Punkt. «Umfassende Entscheidungsbefugnisse für Eltern, die den Alltag des Kindes nicht teilen, scheinen nicht funktional zu sein», sagt Heidi Simoni, Leiterin des Marie-Meierhof-Instituts für das Kind in ihrem Beitrag.

Die Fachstelle UND berät Firmen, die sich für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie einsetzen und Paare, die Familien- und Erwerbsarbeit besser unter einen Hut bringen möchten (und-online.ch). Sie spricht in diesem Zusammenhang von den Verdiensten am materiellen und immateriellen Familienvermögen. «Das nicht-materielle Vermögen bei der Trennung gerecht aufzuteilen, ist eine Herausforderung», schreibt sie in der UND-Publikation «aktuell» im Jahre 2008. Sie hat auch einen Lösungsvorschlag parat: «Der Mann unterstützt die berufliche Entwicklung der Frau, die Frau unterstützt die Stärkung der Beziehung des Mannes zum Kind.»





Andrea Hauri,
Leiterin Fachbereich Kindesschutz, Stiftung Kinderschutz Schweiz

Jeder Fall muss vom Gericht in Bezug auf das Kindeswohl geprüft werden
Für uns stehen die Interessen des Kindes im Zentrum der Überlegungen rund um die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz unterstützt die Haltung, dass bei geschiedenen und unverheirateten Eltern grundsätzlich vom gemeinsamen Sorgerecht ausgegangen wird. Damit wird die Erwartung unterstrichen, dass Eltern ihre Pflichten gegenüber den Kindern unabhängig vom Zivilstand wahrnehmen müssen. Gleichzeitig sind wir jedoch der Ansicht, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nur für jene Eltern eignet, die fähig und willens sind, trotz des Paarkonflikts ihre Elternrolle in gemeinsamer Verantwortung auszuüben und das Kind aus dem Paarkonflikt rauszuhalten. Das heisst, es darf keinen Automatismus geben und jeder Fall muss vom Gericht bezüglich der Gewährleistung des Kindeswohls amtlich geprüft werden. Dabei müssen die Kinder altersgerecht angehört werden. Zudem muss die unabhängige Rechtsvertretung des Kindes ausgebaut werden. Um das Kindeswohl zu gewährleisten, darf das gemeinsame Sorgerecht folglich nur dort bestätigt werden, wo getrennt lebende Eltern glaubwürdig darlegen, dass sie bereit sind, sich bezüglich Betreuung der Kinder, Unterhaltszahlungen, Besuchsrecht und -pflicht, persönlichem Verkehr, Regelung bei Wohnortswechsel sowie bei bedeutenden Veränderungen der Erwerbssituation an eine entsprechende Vereinbarung zu halten. Die Unterscheidung zwischen der Elternverantwortung und des Paarkonflikts rückt in den Fokus. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz wehrt sich gegen den Vorschlag, im Falle einer Besuchsrechtsverweigerung mit dem Strafgesetz zu drohen. Eine solche Sanktion ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Wir warnen davor, die Neuregelung des Sorgerechts in ihrer Bedeutung für die nacheheliche Familienorganisation zu überschätzen. Die neusten Untersuchungen zeigen, dass die Bedeutung eher auf der symbolischen als auf der praktischen Ebene liegt. Viel zentraler sind aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz Massnahmen, die die wirtschaftliche Situation getrennter Familien verbessern, wie beispielsweise existenzsichernde Alimente.





Dr. phil. Heidi Simoni,
Institutsleiterin
des Marie-Meierhofer-Instituts für das
Kind (MMI)

Das Sorgerecht muss sich an der Lebenswirklichkeit des Kindes orientieren
Ergebnisse einer Untersuchung des MMI zeigen, dass das gültige Sorgerechtsmodell zwar praktikabel, als Ganzes aber unbefriedigend ist. Umfassende Entscheidungsbefugnisse für Eltern, die den Alltag des Kindes nicht teilen, scheinen nicht funktional zu sein. Ein Entzug der elterlichen Sorge aufgrund eines Zivilstandswechsels wird als ungerecht empfunden. Die gemeinsame elterliche Sorge an sich scheint jedoch weder zu einer egalitären Aufgabenverteilung zwischen Müttern und Vätern beizutragen noch das Spannungsfeld zwischen hauptbetreuenden Elternteilen (meist Mütter) und nicht hauptbetreuenden Elternteilen (meist Väter) zu entschärfen. Die Zufriedenheit von Müttern und Vätern ist nur dann übereinstimmend gross, wenn die rechtliche Sorge und die alltägliche Verantwortung geteilt werden. Eine partnerschaftliche Aufgabenteilung ist allerdings - vor und nach der Scheidung - immer noch die Ausnahme. Eine traditionelle Aufgabenteilung geschiedener Eltern bezüglich der Erwerbs- und -Familienarbeit scheint dann zu funktionieren, wenn die Zuständigkeiten klar sind und wenn diese gegenseitig gewürdigt und respektiert werden. Weder die umfassende, gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung noch der Entzug der elterlichen Sorge aufgrund der Scheidung entsprechen einem zeitgemässen Verständnis von Elternschaft. Deshalb empfiehlt sich ein Sorgerechtsmodell, das der emotionalen Verbundenheit zwischen den Kindern mit beiden Eltern gerecht wird, zugleich aber der gelebten Betreuungs- und Beziehungsrealität Rechnung trägt. So ist es sinnvoll, wenn die elterliche Sorge von Gesetzes wegen - auch nach einer Scheidung - beiden Elternteilen zusteht, aber aus Erwägungen des Kindesschutzes entzogen wird. Die sorgerechtlichen Entscheidungsbefugnisse müssen sich an der Lebenswirklichkeit des Kindes orientieren und entsprechend abgestuft sein. Auf eine Kindswohlprüfung und auf eine Anhörung der Kinder darf im Scheidungsverfahren nicht verzichtet werden. Getrennte/scheidende Eltern müssen über die Anteile an der Betreuung des Kindes und an den finanziellen Aufwendungen für das Kind eine Vereinbarung treffen.





Anita Thanei,
SP-Nationalrätin
und Anwältin

Schon die heutige Regelung ist geschlechtsneutral
Im Interesse des Kindeswohls soll künftig für geschiedene Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel werden. Das tönt sehr gut und entspricht dem Idealzustand. Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht bereits seit der Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts (also seit 2000). Voraussetzung ist, dass beide Eltern einverstanden sind und sich über die Betreuung und Unterhaltspflicht einigen. Der Bundesrat hat nun aber Forderungen zurückgewiesen, wonach ein gemeinsames Sorgerecht von einer Einigung der Eltern in Bezug auf Betreuung und Unterhalt abhängig gemacht wird. Das ist kurzsichtig: Wenn nämlich die gemeinsame elterliche Sorge auch grundsätzlich zu befürworten ist, ist ein Automatismus nicht der Weisheit letzter Schluss. Denn Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohle des Kindes ist, dass Eltern miteinander sprechen können, damit sich nicht immer wieder neue Konflikte und gerichtliche Auseinandersetzungen ergeben. Es ist unerlässlich, dass sich Eltern über Betreuung, Unterhaltskosten und vieles mehr verständigen können. Immerhin müssen wichtige Entscheide gemeinsam gefällt werden, wie zum Beispiel über die Ausbildung oder medizinische Eingriffe. Gelingt es nicht, solche Entscheidungen gemeinsam zu treffen, muss die Entscheidungskompetenz bei einem Elternteil alleine liegen, nämlich bei demjenigen, der das Kind aufzieht und es mehrheitlich betreut. Denn ein Kind braucht Stabilität, Sicherheit und Geborgenheit. Realistischerweise geht nicht einmal der Bundesrat davon aus, dass sich die Väter durch einen Automatismus mehr um ihre Kinder kümmern werden. Den Tatbeweis erbringen leider zu viele Väter schon während des Zusammenlebens. Empirische Studien zeigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge, entgegen dem, was sich ihre Befürworter erhoffen, keinen nachgewiesenen positiven Effekt auf den Elternteil ausübt, der nicht hauptsächliche Obhut und Betreuungspflicht innehat. Verfehlt ist die Ansicht, die geltende Regelung sei eine Diskriminierung der Väter. Denn sie ist geschlechtsneutral formuliert. Dass aber das Sorgerecht im Streifall oft den Müttern zugesprochen wird, hat mit den tatsächlich gelebten Verhältnissen und der von Müttern geleisteten Betreuungsarbeit während der Ehe zu tun.




Paul Gemperle,
Geschäftsführer
männer.ch, Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen

Es braucht eine symmetrische Familienkommunikation
Die Debatte um die elterliche Sorge verbreitet in den letzten Jahren einen bitteren Geschmack. Dabei drehte sich die Diskussion häufig um die Streitfrage, welcher Elternteil wie viel «Recht am Kind» haben soll. Ein Perspektivenwechsel könnte aus Sicht von männer.ch zum Ziel führen. Väter und Mütter sind gleichermassen befähigt, für ihr Kind zu sorgen. Eine ausgewogene, alltagsnahe Erfüllung der elterlichen Verantwortung durch beide Beteiligten ist anzustreben - vor, während oder nach einer Trennung/Scheidung. Das Sorgerecht ist kein materielles Gut, das wie ein Besitz «aufgeteilt» werden kann. Das Wahrnehmen der elterlichen Sorge ist ein lebhafter Prozess. Er setzt Anreize voraus, damit die (einst liebenden) Partner gesprächs- und kooperationsbereit handeln - und dadurch die Aufwachsbedingungen ihres Kindes bestmöglich fördern. Der elterliche Dialog stockt, wenn sich eine der beiden Seiten übervorteilt, manipuliert oder ohnmächtig fühlt. Die Regelung, die bis anhin gültig war, fördert Machtspiele statt ein -redliches Gleichgewicht. Die Kernfragen sind: Wie kann das familiäre System gestaltet werden, dass sich das Kind - zum einen - dank achtsamer väterlicher und mütterlicher Präsenz gut entfalten kann? Zum andern: was braucht es, damit eine einvernehmliche Erziehungsfürsorge des ehemaligen Liebes- und Ehepaares in der nun schicksalhaften Beschränkung auf ihre Rolle als Elternpaar geschaffen wird? männer.ch begrüsst ausdrücklich, dass durch die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall das heutige Vetorecht eines einzelnen Partners wegfällt. Damit wird eine grosse Hürde weggeräumt: jene auf dem Weg zu einem kooperativen Dialog und einer einvernehmlichen Neuorganisation des familiären Systems. Erst wenn für beide Seiten eine kooperative Lösung attraktiv ist, findet ein machtfreier Dialog statt.




Dr. René Hess,
Fachpsychologe für
Psychotherapie FSP, Bern

Die elterliche Sorge im Dienste des Kindes
Kinder und Jugendliche, haben Anspruch, von ihren Eltern auf dem Weg zur Volljährigkeit sorgsam begleitet zu werden. Die elterliche Sorge steht somit im Dienste der Entwicklung des Kindes. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht kann als Lösung erster Wahl verstanden werden. Sie ist wünschenswert, allerdings nicht immer zieldienlich. Sie ist dann umsetzbar, wenn beiden Elternteilen klar ist, dass die gemeinsame übergeordnete Aufgabe in der Förderung der Entwicklung ihres Kindes (also des Kindswohls) besteht. Die Eltern müssen in der Lage sein, Elternebene und Paarebene zu trennen. Die Erfahrung zeigt, dass dies nur möglich ist, wenn beide die Trennung verarbeitet und die damit oft einhergehende persönliche Krise weitgehend bewältigt haben. Wenn Eltern sich in einer Lebenskrise befinden, die Trennung (noch) nicht verarbeitet ist, Trauer, Schmerz, Wut und Hass auf den verlorenen Partner bzw. die verlorene Partnerin viel Raum einnehmen, sind die Eltern zu sehr von ihren eigenen Themen absorbiert und die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes wird blockiert. Solange also die direkte Begegnung getrennter Eltern heftige Gefühle hervorruft, ist die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts in Frage gestellt. Ein anderer Aspekt, der die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes zweifelhaft erscheinen lässt, sind unüberbrückbare Differenzen hinsichtlich der Frage, was dem Wohl des Kindes dient. Wenn ein Elternteil in St.Gallen und der andere in Genf lebt, ein Elternteil das Kind im christlichen, der andere das Kind im muslimischen Glauben erziehen möchte, sehr unterschiedliche Auffassungen betreffend schulischer Ausbildung und medizinischer Vorsorgung bestehen, ist dann die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch möglich? Die Praxis zeigt, dass die Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht oft nicht gegeben sind. Die Zuteilung des Sorgerechtes an einen Elternteil kann als Lösung zweiter Wahl verstanden werden. Kinder brauchen immer beide Elternteile.





Elisabeth Benz,
Vorstandsmitglied der
Vereinigung Schweizerischer Amtsvormundinnen und Amtsvormunde VSAV

Kinder dürfen nicht instrumentalisiert werden
Für Kinder ist zentral, wie die Eltern ihre Alltagsaufgaben organisieren und Konflikte vermeiden, insbesondere solche, die das Kind belasten. Die konkrete Gestaltung des Alltags im Bereich der Rollenteilung, sowie die Wahrnehmung der elterlichen Pflichten bei der Betreuungsarbeit, bei den Kontakten zum Kind und bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht sind weit bedeutender als ein Paradigmenwechsel beim Sorgerecht. Es kommt aber vor, dass geschiedene Eltern ein höheres Verantwortungsbewusstsein für das Kind entwickeln, wenn die gemeinsame Sorge nach der bisher gemeinsamen Geschichte mit dem Kind erhalten bleibt. So befürwortet die VSAV die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Eltern nach der Scheidung. Diese Lösung steht auch im Einklang mit der Rechtsauffassung vieler Nachbarstaaten. Das Scheidungsgericht hat allerdings auch die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht lediglich die Anträge der Eltern in Bezug auf die Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes prüft. Vielmehr muss es auch bei überein-stimmenden Anträgen der Eltern die allenfalls konkurrierende Interessenlage des Kindes würdigen. Das Recht des Kindes auf eine Beziehung zum Vater darf nicht eingeschränkt werden. Die manchmal angeordneten Beistandschaften für das Kind zur Vaterschaftsfeststellung und zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zu beiden Eltern haben sich bewährt. Es darf nicht in das Belieben der Mutter gestellt werden, ob das Kind seine väterliche Herkunft erfahren darf oder nicht. Zwar ist bekannt, dass ohne Mitwirkung der Mutter die Vaterschaft nur mit Schwierigkeiten geregelt werden kann. Immerhin gibt es zahlreiche Fälle in der Praxis, bei denen die Mutter kurz nach der Geburt des Kindes wegen ihrer eigenen Beziehung zum Erzeuger des Kindes die Vaterschaftsabklärung nicht wünscht, aber nach einer gewissen Dauer der Beistandschaft jener dann doch zustimmt.  


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Kidy swissfamily: Dezember/2010

Quelle/Text: Barbara Heuberger